Satzung

SATZUNG des
Chinesischen Unternehmerverbandes e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verband führt den Namen „Chinesischer Unternehmerverband e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

2. Der Verband hat seinen Sitz in Düsseldorf.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit dem 31. Dezember 2006 endet.

§ 2 Zweck der Vereinigung

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durch Förderung der Bildung und Kultur und der Völkerverständigung im wirtschaftlichen Bereich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China.

2. Dieser Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch

– die Durchführung von Veranstaltungen, die dem Informationsaustausch über die Wirtschaft, die Geschichte und die Kultur Deutschlands und Chinas dienen;

– die Ermöglichung des Erfahrungsaustausches sowohl der deutschen und der chinesischen Mitglieder untereinander, als auch mit anderen Institutionen gleicher Zielsetzung;

– die Sammlung von Informationsmaterial und dessen Verwertung für die Mitglieder sowie die Herausgabe von Veröffentlichungen, soweit diese geeignet sind, den vorbezeichneten Zwecken zu dienen;

– die Pflege der Beziehungen zu den Medien in beiden Ländern, um sicherzustellen, dass die Erkenntnisse des Chinesischen Unternehmersverbandes e.V. einem möglichst großen Personenkreis vermittelt werden.

3. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verband kann Fachgruppen und Arbeitskreise errichten und Beauftragte ernennen. Die Bestimmungen hierüber erlässt der Vorstand.

5. Der Verband kann mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten, soweit sie den Zweck der Vereinigung fördern.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verband besteht aus

– persönlichen Mitgliedern;

– korporativen Mitgliedern;

– Gastmitgliedern

– Ehrenmitgliedern

2. Persönliches Mitglied kann jede volljährige Person mit deutscher oder chinesischer Staatsangehörigkeit werden, die den Zweck des Verbandes zu unterstützen bereit ist.

3. Korporatives Mitglied kann jede deutsche oder chinesische Firma, freiberufliche Partnerschaft und Organisation werden, deren Interessen im Tätigkeitsbereich des Verbandes liegen und die den Zweck des Verbandes zu unterstützen bereit ist. Als deutsche oder chinesische Firmen und Organisationen gelten nicht solche, welche ihrem Charakter nach als Zweigstellen oder Vertretungen sonstiger ausländischer Firmen oder Organisationen in Deutschland zu betrachten sind, auch wenn sie juristisch als deutsch erscheinen; in Zweifelsfällen entscheidet darüber der Vorstand.

4. Chinesen, die sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und während ihres Aufenthaltes den Zweck des Verbandes zu unterstützen bereit sind, können Gastmitglieder werden.

5. Persönlichkeiten, die sich in besonderem Maße um den Verband oder die Beziehungen zwischen dem deutschen und chinesischen Volk verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er kann ohne Angabe von Gründen einen Aufnahmeantrag ablehnen.

2. Die Mitgliedschaft kann gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Erklärung und mittels eingeschriebenen Briefes mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden.

3. Mitgliedern, die mit einem fälligen und nicht gestundeten Jahresbeitrag mehr als ein Jahr im Rückstand sind, kann durch Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft entzogen werden. Sie sind drei Monate zuvor mittels eingeschriebenen Briefes unter Androhung des Entzuges der Mitgliedschaft zur Zahlung aufzufordern.

4. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn sie den Zweck des Verbandes durch ihr Verhalten gefährden und sich dem Zweck zuwiderlaufend verhalten. Dem Betroffenen steht binnen eines Monates nach Zugang der Ausschlussmitteilung der Einspruch zu, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

Wenn diese Voraussetzungen in der Person eines ständigen Vertreters oder ständigen Beauftragten eines korporativen Mitgliedes vorliegen, dann kann der Vorstand diesem Mitglied vorschlagen, die betreffende Person abzuberufen. In diesem Falle gibt es kein Einspruchsrecht.

5. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod oder bei korporativen Mitgliedern durch ihre Auflösung.

6. Ausscheidende Mitglieder haben kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den persönlichen und korporativen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die mit Beginn der Mitgliedschaft und im übrigen bis zum 31. Januar eines jeden Jahres für das betreffende Jahr fällig und zahlbar sind.

2. Von Gastmitgliedern können Beiträge erhoben werden.

3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Höhe der Beiträge und von Umlagen.

5. Der Vorstand kann Beiträge und Umlagen stunden und in begründeten Fällen ermäßigen oder erlassen.

§ 6 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind

– die Mitgliederversammlung,

– der Vorstand,

– der Beirat, wenn die Mitgliederversammlung einen solchen bestellt.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Gesamtheit der ordentlichen und Ehrenmitglieder bildet die Mitgliederversammlung

2. Die Mitgliederversammlung dient zur Unterrichtung und Aussprache über die Tätigkeit und finanzielle Lage des Verbandes. Sie beschließt über grundsätzliche Fragen der Vereinigung, insbesondere über

– den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr und die Entlastung des Vorstandes;

– die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr, der möglichst frühzeitig im Jahr zu erstellen ist und bis zur Genehmigung durch die Mitgliederversammlung als vorläufiger Haushaltsplan dient;

– die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie die Bestätigung der Zuwahl von Vorstands- und Beiratsmitgliedern;

– die Wahl der Rechnungsprüfer;

– die Errichtung oder Aufhebung von Fachgruppen und Arbeitskreisen und die Ernennung von Beauftragten;

– den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

– die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

– die Festsetzung von Beiträge und Umlagen;

– vorgelegte Anträge;

– die Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbandes.

§ 8 Zusammentritt und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. In jedem Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung des Verbandes stattfinden.

Sie wird vom Vorstand innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Verbandes schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Über die Zulassung von Anträgen, die nach Absendung der Einladung beim Vorstand eingingen oder die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Beginn der Versammlung. Der Versammlungsleiter hat die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

2. Der Vorstand kann nach Bedarf oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen in einer von ihm für angemessen gehaltenen kurzen Frist einberufen.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Gastmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilten. Ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss oder gegebenenfalls einem von der Versammlung bestimmten Mitglied übertragen werden.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder beschlussfähig. § 14 Absatz 1 bleibt indessen unberührt.

6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Für Wahlen gilt folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

7. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung, der steuerrechtliche Konsequenzen haben könnte, ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. Der Vorstand ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung ermächtigt.

8. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

9. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Verbandes zugewiesen sind.

2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung;

– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

– Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses;

– Stundung, Ermäßigung und Erlass von Beiträgen und Umlagen sowie Festsetzung von Eintrittsgeldern und Kostenbeiträgen für Veranstaltungen;

– Abschluss und Kündigung von für die Geschäftstätigkeit notwendigen Verträgen (Dienstverträge, Miet- und Pachtverträge, Leasingverträge etc.);

– Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie den Entzug der Mitgliedschaft.

§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes, Amtsdauer, Beschlussfassung

1. Der Vorstand des Verbandes besteht aus dem Vorsitzenden sowie vier weiteren Vorstandsmitgliedern (intern gegebenenfalls Geschäftsführer, Schatzmeister und Schriftführer). Sofern die Mitgliederversammlung nicht eine ausdrückliche Regelung trifft, bestimmt der Vorstand die Aufgabenverteilung selbst. Es können weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass die Leiter von Fachkreisen oder Arbeitgruppen sowie Beauftragte dem Vorstand angehören.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, vom Tag der Wahl angerechnet. Er bleibt bis zur Neuwahl oder Wiederwahl des nächsten Vorstandes im Amt. Der Vorsitzende ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur natürliche Personen. Eine Vertretung ist unzulässig. Der Vorstand ist berechtigt, Vorschläge zur Wahl zu machen. Die Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Vorstand vertritt den Verband im Sinne von § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung ist die Mitwirkung von jeweils zwei Mitgliedern des Vorstandes erforderlich und ausreichend.

Die Mitgliederversammlung kann einzelnen Mitgliedern des Vorstandes Alleinvertretungsbefugnis erteilen und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

4. Ist während der Amtszeit die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes unter die Mindestzahl von fünf gesunken, dann wählt der Vorstand Ersatzmitglieder für die restliche Amtsdauer. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder desjenigen Vorstandsmitgliedes, welches die Sitzung leitet, den Ausschlag.

Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden.

Für die Beschlussfähigkeit ist die absolute Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder erforderlich.

Im übrigen regelt der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst.

§ 11 Beirat

1. Der Verband hat einen Beirat, sofern die Mitgliederversammlung einen solchen bestellt. Er hat die Aufgabe, den Verband und seine Organe oder Gliederungen fachlich zu beraten und zu unterstützen. Er soll seinen Zweck verbreiten. Seine Mitglieder sollen Persönlichkeiten sein, die sich um die wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen beiden Völkern besonders einsetzen oder verdient gemacht haben.

Beiratsmitglieder können persönliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sein.

2. Der Beirat hat einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen.

3. Der Beirat soll sich eine Geschäftsordnung geben. Er soll seine Sitzungen mit den Sitzungsterminen des Vorstandes abstimmen.

§ 12 Fachgruppen, Arbeitskreise

Innerhalb des Verbandes können aus dem Kreise der Mitglieder Fachgruppen und Arbeitskreise gebildet werden, die ihre Tätigkeit auf der Grundlage des Zwecks des Verbandes und der dazu gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausüben. Sie wählen aus dem Kreis ihrer Mitglieder jeweils für die Dauer von zwei Jahren einen Leiter, der die Tätigkeit der Fachgruppe und Arbeitskreise verantwortet. Die Amtsdauer soll mit der Amtsdauer des Vorstandes identisch sein. Die Leiter berichten der Mitgliederversammlung, dem Vorstand und dem Beirat.

§ 13 Jahresabschluss und Rechnungsprüfung

Der Vorstand hat den Jahresabschluss des Verbandes unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen. Er wird durch die beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer geprüft und der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Feststellung vorgelegt.

§ 14 Auflösung der Vereinigung, Anfallberechtigung

1. Über die Auflösung des Verbandes beschließt eine Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit (drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen). Die Mitgliederversammlung, in der über die Auflösung des Verbandes beschlossen werden soll, ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.

2. Sofern die letzte Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen, nachdem aus ihm alle Verbindlichkeiten des Verbandes erfüllt sind, an eine Institution zu übertragen, die ausschließlich für gemeinnützige Zwecke tätig ist. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken ist erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes (§ 61 Abs.2 AO) umzusetzen.

4. Die Mitglieder haben bei Auflösung der Vereinigung kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

§ 15 Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein oder werden, so bleibt die Satzung im übrigen gleichwohl gültig. Die ungültige Bestimmung ist durch satzungsändernden Beschluß der Mitgliederversammlung so zu ergänzen, daß der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung, auch über deren Rechtsbeständigkeit, ist Düsseldorf.